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07/2001
ELEKTRONISCHE UND DIGITALE SIGNATUR

Informationen | Funktionsweise | Rahmenbedingungen





Allgemeine Informationen
Wir leben bereits in der Digitalen Zukunft. Seit dem 22. Mai 2001, genauer gesagt. Denn seit diesem Tag erlaubt das neue Signaturgesetz den Einsatz rechtsgültiger digitaler Unterschriften: Eine Chipkarte von einem zertifizierten "Trust-Center" (samt Kartenleser für den PC und geheimer PIN) genügt, um online rechtsgültige Geschäfte, genauso wie im 'echten Leben' zu tätigen, also z.B. Kaufverträge per eMail zu 'unterschreiben'.

Weitere Infos:
Elektronische Signatur
www.firstsurf.de/news/02-19-06_f.htm

Digitale Signatur
www.firstsurf.de/news/02-26-05_f.htm

Das neue Signaturgesetz (.PDF)
www.bmwi.de/.../Signaturgesetz.pdf

Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post
www.regtp.de/tech_reg_tele/00432/01/index.html
www.regtp.de/tech_reg_tele/start/~

DE-CODA GmbH
Anwendungsmöglichkeiten rund
um die digitale Signatur

Die EU- Richtlinie zur
elektronischen Signatur

Guidelines zur Digitalen Signatur

 



Wie es funktioniert ???
Eine Digitale Signatur (DS) wird mit Hilfe spezieller Verschlüsselungstechnik erzeugt. Dadurch wird ein
elektronisches Dokument auf Manipulationen durch Dritte gecheckt. Daneben können sich Sender und Empfä nger gegenseitig eindeutig identifizieren.

Vorsicht! - Die DS sorgt nicht dafür, dass Dritten der Inhalt einer Nachricht verborgen bleibt!

Für die Verschlü sselung verwenden die Partner ein Schlüsselpaar. Das besteht aus einem
"öffentlichen" Schlü ssel, der jedem zugänglich ist, und einem "privaten" Schlüssel.
Den kennt nur der Benutzer.
Verschlüsselt wird der Text mit dem öffentlichen Schlüssel.
Nur der Empfänger kann den Text mit seinem privaten Schlüssel lesen.
Mit dem öffentlichen Schlüssel kann auf keinen Fall der private Schlüssel berechnet werden!

Bei der Erzeugung Digitaler Signaturen (DS) wird ein sog. Hash-Verfahren auf die unverschlü sselten Daten angewendet. Dabei wird die zu sendende Nachricht komprimiert. Dann mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt und dem unverschlüsselten Text angehängt. Erhält der Empfänger die Nachricht mit der DS, so wendet er den öffentlichen Schlüssel des Senders an. Dabei geschieht zweierlei: Die DS wird entschlüsselt und der Empfä nger erhält die vom Sender erzeugte "Prüfsumme". Zum anderen wird aus dem unverschlüsselten Text der Nachricht erneut ein Hash- Komprimat gebildet. Stimmen Komprimat und Prüfsumme überein, kann der Empfänger davon ausgehen, dass nicht manipuliert wurde (Diese Vorgänge werden automatisch bearbeitet).

Die Zertifizierungsstelle, auch "Trustcenter", wird eingesetzt, um zu bestätigen, dass ein bestimmter öffentlicher Schlüssel auch einer bestimmten real existierenden Person gehört. Sie stellt ein Zertifikat für den ö ffentlichen Schlüssel aus, wenn sich der Inhaber ihr gegenüber identifiziert hat.



Rahmenbedingungen der Signaturverfahren: Definitionen
Elektronische Signatur
-Alle Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden und zur Authentifizierung dienen

Fortgeschrittene elektronische Signatur
-Ausschliessliche Zuordnung zum Signaturschlü ssel-Inhaber
-Identifizierungsmöglichkeit
-Erzeugung mit Mitteln, die der Signaturschlü ssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann
-Möglichkeit zur nachträ glichen Kontrolle einer Veränderung der Daten

Qualifiziert elektronische Signaturen (SigG-konform)
-beruhen auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat
(§ 2 Nr.7 SigG n.F. - Austellung nur auf natürliche, keine juristischen Personen)
-Erstellung mit sicherer Signaturerstellungseinheit (§ 2 Nr.10 SigG)

Procedere und rechtlicher Rahmen:
Austellung der Signatur durch Zertifizierungstellen.
Untergliederung in zwei Signaturverfahren mit unterschiedlichen
Sicherheits-, Nachweis- und Kontrolllevels:

1. Akkreditierte Signaturverfahren (höchster Level)
Rechtlicher Rahmen: Zertifizierungstelle durch RegTP akkreditiert, d.h.:
-Unterziehung einer Vorabprü fung mit Nachweis ausreichender Sicherheit
und Testat nach Prüfung gem. § 15 SigG
-Regelmässige Wiederholung der Überprüfung
-Austellung und Verwaltung der Zertifikate durch RegTP ("Wurzelzertifikat")
Technischer Rahmen (§ 15 Abs.4 i.V.m. §§ 2 Nr. 10-12 SigG n.F.): Vorlage und Testat
-der Signaturerstellungseinheiten
-der Signaturanwendungskomponenten
-der techn. Komponenten der Zertifizierungsdienste
Akkredierte Zertifizierungsanbieter müssen darüber hinaus alle Zertifikate 30 Jahre online
überprüfbar machen.

2. Qualifizierte Signaturverfahren
Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate oder Zeitstempel gemäss den technischen
und rechtlichen Vorgaben des Signaturgesetzes ausstellt, sich jedoch keiner Vorabprüfung durch RegTP unterzogen hat.
Dieser Anbieter unterliegt lediglich einer Anzeigepflicht (§ 4 Abs.3 SigG).
Diese Zertifikate müssen nur 2 Jahre online überprüfbar gemacht werden. Bei Insolvenz des Anbieters können die Zertifikate bereits früher verfallen.



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