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Bis zu 2,65 Millionen Euro können Privatpersonen künftig erben – ohne das Geld versteuern zu müssen. Das haben die Bundesländer in einem Erlass festgeschrieben. Doch nicht jeder kommt am Fiskus vorbei.
Gute Nachrichten für alle deutsche Erben von Bankguthaben. Kapitalvermögen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen in unbegrenzter Höhe steuerfrei vererben, und dies ganz legal. Diese neuen Privilegien definiert ein aktuell von den Länderfinanzministerien veröffentlichter Anwendungserlass zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009.
Hintergrund: Durch diese Gesetzesänderung werden seit 2009 alle Vermögensarten auf Marktniveau bewertet. Da der Fiskus auch schon vor der Reform aktuelle Kurswerte von Wertpapieren sowie Guthabenstände erfasst hatte, ändert sich nichts. Durch angestiegene Freibeträge können Kinder nun knapp doppelt und Enkel vier-mal so viel Geld geschenkt oder vererbt bekommen, ohne Steuern zu zahlen. Sofern Kindern bis zu € 400.000 und Enkelkindern € 200.000 vermacht werden, gelingt das problemlos.
Geht das gemeinsame Depot von Vater und Mutter auf den Nachwuchs über, sind die Freibeträge doppelt verwendbar.
Weisen die Eltern mehr Kapital auf oder sollen die Gelder an Nichten und Neffen gehen, kassiert der Fiskus mit. Bei entfernt Verwandten startet der Tarif abzüglich des Freibetrags von € 20.000 mit 30 Prozent.
Der neue Anwendungserlass bietet nun eine Lösung, um die hohen Steuerzahlungen zu vermeiden. Ausgang ist die neue Vergünstigung für betriebliches Vermögen. Das bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, und für den Rest kann eine abschmelzende Freigrenze von € 150.000 verwendet werden.
Bei den eigenen Sprösslingen bleibt so unter Einsatz des persönlichen Freibetrags ein Guthaben von bis zu € 2,65 Millionen unbehelligt, bei Enkeln sind es knapp € 2 Millionen und bei entfernt Verwandten immer noch gut € 1 Millionen.
Wird der private Bankbestand vor der angedachten Schenkung in eine gewerbliche KG oder GmbH eingebracht, lässt sich diese Steuerfreiheit für Unternehmen auch privat nutzen.
Das wollte der Fiskus eigentlich verhindern, indem er das Verwaltungsvermögen vom Steuerprivileg ausnahm. Doch gilt dies laut Gesetz und Anwendungserlass nur, wenn die Wertpapiere mehr als die Hälfte des Vermögens ausmachen. Bleiben Aktien, Fondsanteile und Anleihen unter dieser Schwelle, greift diese Einschränkung nicht. Nicht als Verwaltungsvermögen gelten Cash, Spareinlagen sowie Festgeldkonten. Betragen Sparguthaben z.B. 51 und Wertpapiere 49 Prozent, sind die Voraussetzungen erfüllt.
Damit dieses Steuersparmodell gelingt, muss der Nachfolger als neuer Besitzer der KG- oder GmbH-Anteile nicht zwingend die erhaltene Depotstruktur beibehalten. Da hier nur auf den Zeitpunkt etwa der Schenkung abgestellt wird, kann anschliessend nach Belieben auf Wertpapiere umgeschichtet werden. Dennoch müssen Erben aufpassen:
Sie sind nicht komplett frei in ihren Anlageentscheidungen – zumindest nicht 7 Jahre nach Kapitaltransfer. Der Nachfolger darf aus dem Betrieb privat keine erwirtschafteten Erträge entnehmen, sonst wird dies vom Fiskus als „schädliche Entnahme“ behandelt und rückwirkend nachversteuert.
Daher sollte vor der Übergabe der Gelder zumindest eine mittelfristige Anlageplanung einhergehen. Denn auch Kind oder Enkel dürfen ihre Firmenanteile innerhalb 7 Jahre nicht verkaufen oder liquidieren. Wenn das realistisch ist, steht der Steuerfreiheit nichts im Weg.
Einzige Bedingung: Mindestens die Hälfte muss aus klassischen Bankguthaben bestehen.
Geht es um grössere Vermögenstransfers, bei Kindern ab € 2,7 Mio., kann der Fiskus auch aussen vor bleiben. Auf Antrag wird statt der 85-prozentigen eine 100-prozentige Steuerfreiheit gewährt, allerdings mit der Bedingung: Verkauf oder Liquidation dürfen frühestens in 10 Jahren erfolgen, und Sparguthaben und Festgeldkonten müssen bei der Übergabe mindestens 90 Prozent ausmachen.
D.h., Nachkommen können die Abgeltungsteuer auf Erträge nicht nutzen. Die GmbH zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, was in etwa dem Niveau der Abgeltungsteuer entspricht. Die KG versteuert ihre gewerblichen Kapitaleinnahmen mit der individuellen Progression. Die Auswirkung ist unterschiedlich, denn dafür kann die KG die Kosten der Geldanlage absetzen, Kursverluste mit ihrem übrigen Einkommen verrechnen und Dividenden zu 40 Prozent steuerfrei kassieren. Die exakte Be- oder Entlastung sollte auf jeden Fall vorab durchgerechnet werden.
Quelle: Europäisches Wirtschaftsinstitut International e.V.
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