Hier eine Info zu den neuen AGB`s der Banken, die auch mir in den vergangenen Tagen von verschiedenen Banken zugegangen sind. Wie immer habe ich sie achtlos abgeheftet – EIN FEHLER – wie sich nachfolgend zeigen sollte.
Ich bin sehr gespannt, ob man solche Informationen jemals in der doch sonst so „freien“ und „ungebundenen“ Presse lesen wird. Eher nicht – befürchte ich. Deshalb sollte man diese Info so vielen Personen wie möglich bekannt geben. Ob´s was hilft, weiß ich nicht.
Übrigens am 27. September ist Bundestagswahl – ob das was hilft?
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Bitte lesen Sie dies sehr sorgfältig, dann erfahren Sie, daß Sie künftig viele Teilhaber an Ihrem Vermögen haben werden, denen Sie schutzlos ausgeliefert sind. Es fehlen einem die Worte – Sprachlosigkeit macht sich breit.
Sämtliche Banken ändern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Wirkung zum 31.10.2009 – und darin steckt ein echter Hammer.
Originaltext einer Sparkasse:
“Kundeninformation mit Erläuterungen zu den Änderungen unserer Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht erfordert eine umfangreiche Anpassung unserer Vertragsbedingungen. Daher gelten ab dem 31. Oktober 2009 neue Kundenbedingungen. Das betrifft u. a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, die Bedingungen für die SparkassenCard, die Bedingungen für die MasterCard/Visa Card sowie die Bedingungen für das Online-Banking.”
Man beachte nun den folgenden Punkt in den AGB:
“Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
(1) Umfang
Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen.”
Später folgt ein “abstraktes Pfandrecht“, denn im Punkt 21 der AGB bei den Sparkassen bleibt dieses Pfandrecht ohne konkreten Bezug, welcher Art die Gründe und der Zweck für das Pfandrecht sind. Mit diesem unscheinbaren Punkt in den AGB´s erhält die BRD ein Stück Kontrolle über die Bank und deren Einlagen. Sie kann nun über deren Gelder bestimmen, denn mit dem Einordnen auf deutsches Recht übernimmt die BRD die Kontrolle über die Bank und deren Einlagen, weil diese sich dem deutschen Recht unterwirft. Mit dem abstrakten Pfandrecht ohne Zweckbestimmungserklärung wird die Bank wiederum Herr über die Vermögen ihrer Kunden. Auf diese Weise hat sich die BRD, ein personell und institutionell sogenanntes volles Durchgriffsrecht gesichert.
Wenn wir als Kunden diese AGB´s akzeptieren, dann darf natürlich auch Gebrauch von dem eingeräumten Pfandrecht gemacht werden. Und da dieses ohne bestimmten Grund oder konkreten Anlass erteilt wurde, ist der Willkür rein rechtlich Tür und Tor geöffnet. Das kann man jedenfalls so sehen. Ich übersetze dies einmal ins Deutsche.
Da wir ja als sogenannte Bürger bürgen, die BRD nun Billionen Schulden gemacht hat, (natürlich für Ihr Personal und in Auftrage desselben), kann man nun mit Hilfe dieses Pfandrechtes zur Begleichung der Schulden bei Zahlungsunfähigkeit direkt vom Konto des Bürgers (Bürgen) abbuchen. Der „Staat“ ist pleite, über 1,5 Billionen Euro.
Na und ?? Die Bürgen sind es nicht. In der Summe, nämlich in all den oben genannten Papieren, Rechten, Depots, etc. verfügen die Deutschen über 4,5 Bill. Euro!
Ist doch genug da. Bevor es lange Diskussionen gibt, buchen wir direkt ab. Juristisch korrekt und legal, haben wir doch die neuen AGB´s angenommen.
Ich hoffe, das war deutlich.
9 Responses to “Bemerkenswerte Änderungen der Banken-AGB´s”
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schön recherchiert.
Das der Staat aber über die Konten verfügen kann, ist nicht neu. Durfte bis jetzt jeder erfahren, der mal seine Rechnungen ans Finanzamt nicht bezahlt hat. Aber diese AGB ist schon der Hammer. Bin auch mal gespannt, wann das ganze Kartenhaus zusammenbricht, aber das wird wohl noch ein Weilchen so weitergehen. Bei der Bundestagswahl wird sich da(leider) gar nichts ändern.
gruß
In den AGB meiner Sparkasse von 2006 ist dieser Punkt auch schon enthalten (identischer Wortlaut). Hier ist also keine Verschwörung im Gange.
Schön, dass es wenigstens jemand bemerkt hat! Ich denke, die meisten lesen diese AGB´s erst gar nicht – oder?
der §21 war aber schon vorher in den AGB´s so enthalten…googelt mal nach den agb von 2006…da steht es exakt so drin!
Ich habe die AGB, z.B. bei Postbank, nicht anerkannt und bin in Widerspruch gegangen. Prombt kam die Androhung einer Konto- Kündigung wenn ich nicht binnen 4 Wochen den Widerspruch zurück nehme.
Das wird scheinbar bei allen Banken so sein. Aber ohne Konto geht es doch nicht. ODER ?
Genau das ist es ja! Die AGB’s sind die Grundlage für eine Geschäftsbeziehung. Das heißt: ohne die AGB’s zu akzeptieren, darf man nirgendwo ein Konto haben!
Aber (wie schon von einigen anderen bemerkt): dieser Punkt 21. hat sich in den AGB’s NICHT geändert, den gibt es schon immer.
Wohl dem, der auch die “alten” AGB’s mal durchliest!
Tja Pippi L.:
”
Hättste deine Villa Kunterbunt mal besser abgesichert… lol
Zitat: “Wohl dem, der auch die “alten” AGB’s mal durchliest!
Genau, dann wäre dir nämlich aufgefallen, dass es bei der Sparkasse jetzt mehr Text in den AGBs als vorher gibt…
Aber ihr Schlaumeier glaubt auch alles, was der “nette Onkel von der Bank” erzählt!
Und wieder sind mal alle wieder auf einen Kettenbrief ala “Achtung ein Virus wird alle eure Computer befallen” reingelegt worden. Nur weil so ein Neumalkluger diesmal was scheinbar inteligentes von sich gibt.
Vielleicht sollte man den Paragrafen 21 einfach mal ganz lesen. Im letzten Punkt heißt es nämlch:
(5) Verwertung
Das Kreditinstitut ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde
seinen VEBINDLICHKEITEN bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener
Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat
das Kreditinstitut die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird das Kreditinstitut
auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Das Kreditinstitut
hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher
Forderungen ausreichen, nach seinem billigen Ermessen zu verrechnen. Das
Kreditinstitut wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so
gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen
sind.”
Auf deutsch: Nur wenn der Kunde seine Schulden absolut nicht mehr zurückzahlen kann, darf die Bank irgendwas einziehen um damit ihre Forderung zu begleichen!!! Diese klitzekleine Voraussetzung hat der Autor euch einfach vorenthalten. Der wird sich jetzt einen Keks freuen, dass alle auf seine Halbwahrheiten reingefallen sind!
Mit Ihren Ausführungen zu Pkt.5 haben Sie natürlich recht.
In dem Beitrag geht es in erster Linie aber um das abstrakte Pfandrecht des Staates – und nicht der Bank!